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   OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20.A   

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OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20.A (https://dejure.org/2021,21129)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.06.2021 - 3 A 153/20.A (https://dejure.org/2021,21129)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 3 A 153/20.A (https://dejure.org/2021,21129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    AsylG § 3
    Gruppenverfolgung; Homosexualität; Pakistan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-199/12

    Homosexuelle Asylbewerber können eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die der

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Bereits aufgrund der in Einzelfällen auch tatsächlich stattfindenden Strafverfolgung sei nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - von einer landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan auszugehen.

    26 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.).

  • OVG Sachsen, 11.02.2020 - 3 A 742/17

    Asylrecht; Pakistan; Gruppenverfolgung; Homosexualität; Verfolgungsdichte

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13).

    Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen.

  • OVG Sachsen, 17.03.2021 - 3 A 384/19

    Gruppenverfolgung von trans- und homosexuellen Menschen in Pakistan

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Sie sind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1600/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Asylverfahren wegen Verletzung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    8 Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - ausgeführt, dass die Frage, ob homosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht seien, weder höchstrichterlich geklärt sei noch in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde.
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.).
  • BVerfG, 22.01.2020 - 2 BvR 1807/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Versagung asylrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    12 Eine Divergenz sieht der Kläger auch zu den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2020 - 13 A 10174/20

    Gruppenverfolgung von homosexuellen Männern in Pakistan

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen.
  • OVG Sachsen, 24.06.2015 - 3 A 515/13

    Bestellung zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.).
  • OVG Sachsen, 28.05.2018 - 3 A 120/18

    Asyl; Gruppenverfolgung; Türkei; Kurde; Darlegung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.06.2021 - 3 A 153/20
    Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5).
  • VG Chemnitz, 14.09.2023 - 6 K 2273/19

    Pakistan: Flüchtlingsschutz für einen bekennenden homosexuellen Mann; Staatlicher

    Es kommt für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.Juni 2021 - 3 A 713/19.A - , juris Rn. 23; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2 Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 26; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 A 384/19.A-, juris Rn. 12).

    Die an die Homosexualität der Betroffenen anknüpfenden Strafverfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 A 713/19.A -, juris Rn. 24; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2 Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 27; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13).

    Entsprechend wird in der Rechtsprechung die Annahme einer Gruppenverfolgung für alle homosexuellen Männer in Pakistan überwiegend abgelehnt (vergl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 3 A 713/19.A -, juris Rn. 25; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 28; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 44 ff.; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 3. Dezember 2020 - A 6 K 2552/18 -, juris Rn. 23 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. August 2020 - 6 K 686/17.A -, juris Rn. 22 f.).

  • VG Chemnitz, 13.09.2021 - 6 K 55/18

    Pakistan: Flüchtlingseigenschaft bei Homosexualität wegen drohender Verfolgung

    Es kommt für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az. C-199/12 bis C-201/12, juris Rn. 41 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 3 A 713/19.A, juris Rn. 23; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 A 153/20.A, juris Rn. 26; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2021, Az. 3 A 384/19.A, juris Rn. 12).

    Die an die Homosexualität der Betroffenen anknüpfenden Strafverfolgungsmaßnahmen müssen vielmehr im Verfol gungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zie len und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (Sächsisches Oberverwaltungsge richt, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 3 A 713/19.A, juris Rn. 24; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 A 153/20.A, juris Rn. 27; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2021, Az. 3 A 384/19.A, juris Rn. 13) Az.: 6 K 55/18.A 17.

    Entsprechend wird in der Rechtsprechung die Annahme einer Gruppenverfolgung für alle ho mosexuellen Männer in Pakistan überwiegend abgelehnt (vergl. Sächsisches Oberverwal tungsgericht, Beschluss vom 30.06.2021, Az. 3 A 713/19.A, juris Rn. 25; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.06.2021, Az. 3 A 153/20.A, juris Rn. 28; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.03.2021, Az. 3 A 384/19.A, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020, Az. 13 A 10174/20, juris Rn. 44 ff.; Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 03.12.2020, Az. A 6 K 2552/18, juris Rn. 23 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.08.2020, Az. 6 K 686/17.A, juris Rn. 22 f.).

  • OVG Sachsen, 14.06.2022 - 3 A 278/22

    Homosexualität; Pakistan; Gruppenverfolgung

    Unabhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 8 ff., v. 2. Juni 2021 - 3 A 153/20.A -, juris Rn. 28 und v. 30. Juni 2021 - 3 A 713/19.A -, juris Rn. 25) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterliegen.
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